Artenschutz-Information

Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
Oberste Naturschutzbehörde

Artenschutz-Information Nr. 7

Wenn Bienen, Hummeln, Hornissen oder Wespen stören
Regelungen, Informations- und Hilfsangebote
„Stand Juni 2022“

Was ist zu beachten?
Alle wildlebenden Tiere unterliegen dem allgemeinen Schutz des Gesetzes. Der allgemeine Artenschutz bestimmt, dass Tiere nicht mutwillig oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden dürfen (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).
Eine Vielzahl von Arten ist darüber hinaus besonders geschützt. Man findet sie u.A. in der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung. Hummeln und alle anderen Wildbienen sowie Hornissen unterliegen diesem besonderen Schutz. Die Tiere dürfen nicht gefangen oder verletzt und ihre Nester nicht beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG).
Wespen hingegen unterliegen dem allgemeinen Schutz und dürfen nur dann bekämpft werden, wenn dafür ein vernünftiger Grund vorliegt. Da es verschiedene Wespenarten gibt, muss dies geprüft werden. Arten die frei hängende Nester bauen, sind weder aggressiv noch naschhaft und werden nicht lästig. Für die Beseitigung ihrer Nester liegt im Regelfall kein vernünftiger Grund vor. Die lästig werdenden Wespen (Deutsche Wespe Paravespula germanica und Gemeine Wespe Paravespula vulgaris) legen ihre Nester dagegen in Erdbauten oder in dunklen Hohlräumen von Gebäuden an.

Praktische Lösungsmöglichkeiten
Telefonische Beratung
Wer sich durch die genannten Insekten bedroht fühlt, kann sich über die Biologie der Arten, ihre – meist wesentlich überschätzte – Gefährlichkeit und eine angemessene Verhaltensweise den Tieren gegenüber informieren.

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Anlagen
1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz-BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. S. 2542)
2 Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert
Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin
barrierefreier Zugang
Verkehrsanbindung: U2 Märkisches Museum; U8 Jannowitzbrücke, Heinrich-Heine-Straße; S3, S5, S7, S9 Jannowitzbrücke;
Buslinien 147, 165, 265 U-Bhf. Märkisches Museum
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Die Beratung wird von den folgenden Einrichtungen angeboten:

Freilandlabor Britz; dialog@freilandlabor-britz.de
Mo – Fr: 9.30 – 16.°°
Sa: 12°° – 18°° So: 10°° – 16.°°
Telefon 030-703 300  oder 030-700 906736

Naturschutzbund Deutschland, LV Berlin; lvberlin@nabu-berlin.de
Mo – Do: 10°° – 12°°/14°° – 16°° Fr: 10°° – 12°°
Telefon 030-986 0837-0

Naturschutzstation Malchow; info@naturschutz-malchow.de
Mo – Fr: 08°° – 16°°
Telefon 030-9279 9830

Naturschutzzentrum Ökowerk; info@oekowerk.de
Di, Do, Fr: !0°° – 13°°/14°° – 16°° Mi: !0°° – 13°°
Telefon 030-300 0050

Beratung vor Ort und Umsetzung von Nestern
Wenn sich das Problem nicht durch eine Besprechung lösen lässt, erfolgt die Weitervermittlung an Fachleute, die im Auftrag der obersten Naturschutzbehörde arbeiten. Es kann eine Beratung vor Ort durch die Experten in Anspruch genommen werden. In bestimmten Fällen ist eine Umsetzung von Hummel- oder Hornissennestern ratsam. Sie darf jedoch ausschließlich von den durch uns dazu berechtigten Personen durchgeführt werden.

Beseitigung
Ist die Entfernung eines Hornissen- oder Hummelnestes z.B. aus Gründen der Gefahrenabwehr erforderlich und eine Umsetzung nicht möglich – z.B., weil die Tiere an einer unzugänglichen Stelle ihr Nest errichtet haben und es dort nicht unzerstört entnommen werden kann – kann unter Umständen die Beseitigung notwendig sein.

Für die Zerstörung eines Hornissen- oder Hummelnestes ist eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten erforderlich. Eine Befreiung ist zu beantragen bei der
Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz IIIB2 Am Köllnischen Park 3, 10173 Berlin E-Mail: naturschutz@senumvk.berlin.de
Wer ohne eine Befreiung die genannten Insektennester beschädigt oder zerstört, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bis zu € 50.000,- belegt werden. Wurde die Befreiung erteilt, kann das störende Nest z.B. durch einen Schädlingsbekämpfer beseitigt werden.

Kosten
Die von der obersten Naturschutzbehörde zur Umsetzung von Hornissen- oder Hummelnestern autorisierten Fachleute dürfen von den Auftraggebern einen Unkostenbeitrag von bis zu € 70.- verlangen.
Für eine artenschutzrechtliche Befreiung, die vor der Zerstörung von Nestern eingeholt werden muss, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, sie liegt in der Größenordnung von € 72.- (Mindestsatz).

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