Satzung
§1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Kleingartenanlage „Kaulsdorfer Busch“ e.V. (nachfolgend Verein genannt) und hat seinen Sitz in 12621 Berlin-Hellersdorf, Mieltschiner Straße.
2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer 16254 Nz registriert.
3. Der Verein ist Mitglied des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Berlin-Hellersdorf e.V.
§2 Charakter, Ziele und Aufgaben
1. Der Verein ist eine parteipolitisch und konfessionell unabhängige Vereinigung von Kleingärtnern der Kleingartenanlage „Kaulsdorfer Busch“. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele.
2. Grundlagen sind das Bundeskleingartengesetz und die Gartenordnung.
3. Der Verein fühlt sich besonders dem Landschafts-, Natur-und Denkmalschutz in seiner Kleingartenanlage sowie im Vogel-und Trinkwasserschutzgebiet und damit dem insgesamt herausgebildeten Landschaftsbiotop verpflichtet. Die Kleingartenanlage ist ein anerkanntes Naherholungsgebiet.
4. Der Verein unterstützt die Mitglieder beim Abschluss von Unterpachtverträgen mit dem Bezirksverband und bei der Übernahme von Bodenflächen zu diesem Zweck. Er arbeitet mit den Behörden zum Zwecke der stetigen Ausgestaltung der Kleingartenanlage als anerkanntes Naherholungsgebiet und als Landschaftsbiotop sowie zur Wahrung der ökologischen Erfordernisse eng zusammen. Er gewährleistet die kleingärtnerische Fachberatung seiner Mitglieder und interessierter Bürger.
5.Der V erein organisiert Gemeinschaftsaktionen zur Pflege, Erhaltung und Verschönerung der Gemeinschaftsanlagen und –einrichtungen. Er leiht Geräte und Werkzeuge zur Gartenpflege aus.
6. Der Verein erkennt die Satzung des Bezirksverbandes der Gartenfreunde an und handelt danach. Er sorgt für die Durchsetzung der Gartenordnung. Der Verein gewährleistet seinen Mitgliedern einen Versicherungsschutz.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein kann werden, der
– das 18. Lebensjahr vollendet hat,
– seinen ständigen Wohnsitz in Berlin und Umland nachweisen kann,
– die Satzung des Vereins anerkennt und
– nicht Mitglied eines anderen Kleingärtnervereins ist.
Bei Ehepaaren sollten beide Ehepartner Mitglied des Vereins sein.
2. Die Aufnahme muss schriftlich durch eine Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt werden. Über den Beitritt beschließt der Geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit dem Beschluss wirksam.
3. Die Mitgliedschaft kann nur persönlich wahrgenommen werden und ist weder übertragbar noch vererbbar.
4. Verdienstvollen Mitgliedern kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Für Ehrenmitglieder besteht Beitragsfreiheit, und sie haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins kostenlos teilzunehmen. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei schwerem vereinsschädigenden Verhalten des Ehrenmitglieds aberkannt werden.
5. Jedes Mitglied hat das Recht:
(1) am Vereinsleben, insbesondere an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und darüber abstimmen zu lassen;
(2) beim Vorstand Anträge und Vorschläge einzubringen und auf Verlangen gehört zu werden;
(3) an den Wahlen zu den Vereinsorganen teilzunehmen und gewählt zu werden;
(4) die Fachberatungen in Anspruch zu nehmen, an diesbezüglichen Vorträgen und Schulungen sowie an allen anderen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Festlegungen zu nutzen.
6. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
(1) das Ansehen des Vereins zu wahren, seine Ziele und Aufgaben nach Kräften zu fördern und hierzu die Vereinsorgane tatkräftig zu unterstützen;
(2) allen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein ohne Aufrechnung oder Änderung pünktlich zu den festgesetzten Terminen nachzukommen;
(3) das Vereinseigentum schonend zu behandeln und – wenn erforderlich – die gebotenen Maßnahmen zu seinem Schutz zu ergreifen;
(4) die Gemeinschaftsarbeitsstunden zu leisten. Bei Nichterfüllung dieser Leistung ist am Ende des Kalenderjahres ein in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung zu beschließende finanzielle Ersatzleistung zu entrichten.
(5) seine Parzelle nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes ordnungsgemäß zu bewirtschaften und durch ständige Instandhaltung der Baulichkeiten, der Zäune und Wege den Anforderungen einer öffentlichen Kleingartenanlage zu entsprechen;
(6) den integrierten Pflanzenschutz zu gewährleisten und Pflanzenschutzmittel nach fachmännischer Beratung nur – wenn unbedingt erforderlich – bei Einhaltung der Anwendungsvorschriften und ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke anzuwenden;
(7) die Kleingartenordung konsequent einzuhalten;
(8) den Garten nicht Dritten zur ständigen Bewirtschaftung zu überlassen sowie Gebäude und bauliche Anlagen nicht zu gewerblichen Zwecken zu nutzen;
(9) den Mitgliedern des Vorstandes oder von ihm beauftragten Personen den Zugang zum Garten und zu den Baulichkeiten zu gestatten;
(10) sich beim Befahren der Anlage mit Fahrzeugen entsprechend der Fahr- und Parkordnung zu verhalten.
7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder den Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und wird drei Monate nach Eingang beim Vorstand wirksam.
8. Kündigt ein Mitglied als Unterpächter das Pachtverhältnis auf bzw. sind beide Nutzungsberechtigte verstorben, unterstützt der Verein den Abschluss eines neuen Unterpachtvertrages mit einem der hinterbliebenen Kinder, wenn dieses Kind in einer zentralen Warteliste des Bezirksverbandes aufgenommen ist.
9. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es der Satzung sowie den Ordnungen und Regelungen des Vereins trotz wiederholter Mahnungen durch den Vorstand zuwiderhandelt oder seinen Pflichten aus dem Unterpachtvertrag nicht nachkommt, insbesondre seine Zahlungsverpflichtungen nicht termingemäß erfüllt, satzungsmäßig gefasste Beschlüsse nicht beachtet, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert, nach dem Gesetz mit Ehrverlust bestraft wird bzw. durch sein Verhalten den Vorstand, dessen Obleute oder Beauftragte an der Ausübung ihres Amtes oder Auftrages hindert oder sich übler Nachrede gegen diese Personen oder andere Mitglieder schuldig macht. Gleichzeitig kann der Vorstand in diesen Fällen eine Kündigung des Unterpachtvertrages beim Bezirksverband beantragen.
10.Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung auf der Grundlage eines begründeten Vorschlages des erweiterten Vorstandes. Das betreffende Mitglied ist zu dieser Versammlung gesondert schriftlich einzuladen. Die Nichtteilnahme des Mitgliedes hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist dem Betroffenen mit Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
11.Personen, die aus anderen Kleingartenvereinen ausgeschlossen wurden, ist die Mitgliedschaft im Verein zu verweigern.
§ 4 Finanzielle Mittel
1. Der Verein finanziert sich aus:
(1) Aufnahmebeiträgen
(2) Mitgliedsbeiträgen
(3) Umlagen
(4) Zuwendungen, Sammlungen und Spenden, die kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden.
(5) Sonstige Einnahmen
Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für kleingärtnerische Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden.
2. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb gewöhnlicher Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich bis zur Höhe des dreifachen des Jahresmitgliedsbeitrages betragen.
3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ergibt sich aus der Beitragsordnung. Über die Höhe aller finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages, der Umlagen, der Wasser-, Strom-, Müll und Nutzungsgebühren sowie der Versicherungsbeiträge hat nach Rechnungslegung des Vorstandes bis zu den festgelegten Terminen zu erfolgen.
5. Das Vermögen des Vereins ist gemeinschaftliches Eigentum der Mitglieder und darf auch im Falle seiner Auflösung nur zur Erfüllung der in der Satzung verankerten Ziele und Aufgaben verwendet werden. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein steht diesem kein Anspruch, auch kein anteiliger, am Vereinsvermögen zu.
6. Die Nachweisführung über die finanziellen Mittel und die materiellen Güter des Vereins ist nach kaufmännischen Regeln und Grundsätzen revisionssicher zu erfolgen.
7. Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vermögen. Eine Haftpflicht der einzelnen Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht. Für die
Absicherung gegen Schäden, die durch Mitglieder bei gemeinschaftlicher Arbeit verursacht wurden, erhebt der Verein von jedem Mitglied einen anteiligen Versicherungsbeitrag.
8. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
1. Die Angelegenheiten des Vereins werden von den Vereinsorganen geregelt:
(1) der Mitgliederversammlung
(2) dem Vorstand (gemäß § 26 BGB)
(3) dem Geschäftsführenden Vorstand
(4) dem Erweiterten Vorstand
(5) den Abteilungsleitungen
(6) der Finanzprüfungskommission
(7) der Baukommission.
2. Von allen Vereinsorganen werden Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Vereinsorgane sind, soweit in
dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Mehrheitsbeschlüsse sind für alle
Mitglieder bindend. Beschlüsse, die gegen die Satzung verstoßen, sind rechtsunwirksam.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Von ihr werden die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind,
durch Beschlussfassung geregelt.
2. Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt über das Verbandsorgan „Der Berliner Gartenfreund“ sowie durch Aushang. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
4. Ausschließlich der Mitgliederversammlung obliegt, soweit nicht bereits an anderer Stelle dieser Satzung genannt,
(1) die Bestätigung des Jahresberichtes (Geschäfts- bzw. Rechenschaftsbericht) des Vorstandes,
(2) die Bestätigung des Kassenberichtes bzw. des Haushaltes,
(3) die Entlastung des Vorstandes,
(4) die Beschlussfassung über die Satzung bzw. über Satzungsänderungen,
(5) die Wahl des Vorstandes, des Geschäftsführenden Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes sowie der Finanzprüfungskommission,
(6) die Bestätigung der Aufgabenstellung für die Gemeinschaftsvorhaben und der Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsstunden,
(7) die Beschlussfassung über die Struktur des Vereins sowie
(8) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen durch den Verein.
5. Die Wahlperiode des Vorstandes und der Kommissionen beträgt 2 Jahre.
6. Für die Durchführung der Wahlen ist von der Mitgliederversammlung eine Wahlordnung zu beschließen.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus dem
(1) 1. Vorsitzenden und
(2) 2. Vorsitzenden.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
2. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern; das sind neben dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden:
(1) der Schatzmeister und
(2) der Schriftführer des Vereins.
Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Erfüllung der laufenden Aufgaben des Vereins. Er führt für die Mitglieder regelmäßig Sprechstunden durch.
3. Der Erweiterte Vorstand besteht aus 16 Mitgliedern; das sind neben den vier Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes:
(1) die Vorsitzenden der vier Vereinsabteilungen, die in der Abteilungsversammlung gewählt sind,
(2) der Obmann für Gemeinschaftsarbeit,
(3) der Obmann für Anlagen zur Ver- und Entsorgung mit Wasser
(4) der Obmann für Anlagen zur Versorgung mit Elektroenergie,
(5) der Obmann für Ordnung/Sicherheit,
(6) der Obmann für Kultur,
(7) der Obmann für Bauangelegenheiten,
(8) der Obmann für Öffentlichkeitsarbeit,
(9) 2 Gartenfachberater.
Der Erweiterte Vorstand arbeitet auf der Grundlage einer von ihm zu beschließenden Geschäftsordnung. Er ist der Mitgliederversammlung für die Leitung des Vereins gemäß dieser Satzung rechenschaftspflichtig und tritt mindestens einmal innerhalb eines Quartals zusammen.
4. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes, die Finanzprüfer und die Mitglieder der Kommissionen sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten pauschalisierte
Aufwandsentschädigungen. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw.nachgewiesene Fahrtkosten bleiben hiervon unberührt. Der Vorstand legt dazu in einer Ordnung zur Regelung von Aufwandsentschädigungen die Verfahrensweisen fest.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes sind Protokolle an zufertigen. Sie sind vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Kommissionen
1. Die Finanzprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Sie bestimmt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertreter. Sie prüft regelmäßig die Haushaltsführung des Vereins. Über festgestellte Unregelmäßigkeiten im Haushalt informiert sie umgehend den Vorstand.
Sie berichtet jährlich der Mitgliederversammlung über die festgestellten Prüfungsergebnisse.
2. Die Baukommission besteht aus dem Obmann und den vier Bauverantwortlichen der Abteilungsleitungen. Sie berät die Mitglieder in Sachen Bauen und kontrolliert im Auftrag des Vorstandes die Bautätigkeit auf der Grundlage der dafür geltenden rechtlichen Regelungen. Jahresaufgaben werden in einem Arbeitsplan erfasst, der gegenüber dem Vorstand abzurechnen ist.
3. Der Geschäftsführende Vorstand kann weitere Kommissionen zur Lösung bestimmter Aufgaben einsetzen.
4. Die Vorsitzenden der Kommissionen haben das Recht, an den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
5. Der Erweiterte Vorstand kann aus den Abteilungen Mitglieder zur Unterstützung der Arbeit der Obleute berufen und mit entsprechenden Vollmachten ausstatten. Die
Mitglieder unterstützen die Arbeit der Obleute und ihrer Helfer nach besten Kräften.
§ 9 Abteilungen
1. Die Abteilungsleitungen führen nach eigenem Ermessen und nach Notwendigkeit Beratungen durch, die von den Leitern der Abteilungen einberufen werden.
2. Die Leitungen der Abteilungen werden in ihrem Verantwortungsbereich für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt.
3. Die Abteilungsleitungen sind verantwortlich, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes durchzuführen. Sie haben das Recht, Vorschläge für die Beschlussfassung zu unterbreiten.
§ 10 Auslösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit einer Dreiviertel
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Hellersdorf e.V., an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Kleingärtnerei.
3. Verfügungen über das Vermögen entsprechend Pkt. 1 dürfen erst nach Bestätigung durch das zuständige Finanzamt erfolgen.
4. Diese Satzung wird durch die darin genannten Vereinsordnungen weiter präzisiert, welche durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
§ 11 Liquidation des Vereins
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB.
§ 12 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 22.11.2009 beschlossen.
1. Vorsitzender